Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

13.   Aufgaben der BayernLabo

13.1  

Für die Ausreichung und Verwaltung der Darlehen ist die BayernLabo zuständig.

13.2  

Der BayernLabo obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
bankmäßige Prüfung der Bonität des Bauherrn und der Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Abschluss des Darlehensvertrags,
Sicherung des Darlehens.

13.3  

Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeitsberechnung, Finanzierung oder Darlehenssicherung oder allgemein gegen die Förderungsfähigkeit des Vorhabens oder des Bauherrn, hat die BayernLabo die Bewilligungsstelle zu benachrichtigen.