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Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
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2253-S

Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises

Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 12. Juni 2024, Az. A II 6-3830-4-1
(BayMBl. Nr. 293 )

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises vom 12. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 293)
Die Bayerische Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende Richtlinien:
1.
Zielsetzung, Grundlagen

1.1

Der Bayerische Filmpreis wird von der Bayerischen Staatsregierung für hervorragende Leistungen im deutschen Filmschaffen vergeben.

1.2

Der Bayerische Filmpreis besteht aus einer Urkunde, einem Symbol und – abgesehen vom Preis des Ministerpräsidenten – einem Geldbetrag nach Maßgabe der dafür im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
2.
Entscheidung über Empfehlungen des Auswahlausschusses
Der Bayerische Ministerpräsident entscheidet über die Empfehlungen des Auswahlausschusses nach Nr. 10.2.
3.
Symbol
Als Symbol wird eine Porzellanfigur aus der Italienischen Komödie von Bustelli vergeben.
4.
Allgemeine Voraussetzungen

4.1

1Für eine Preisverleihung kommen nur deutsche Filme und Gemeinschaftsproduktionen deutscher und ausländischer Produktionsunternehmen in Betracht, die nach den Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes förderfähig sind. 2Die Förderfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Sinne des Filmförderungsgesetzes nachzuweisen. 3Gleichzeitig ist ein maßgeblicher deutscher Kreativanteil darzulegen. 4Ausgezeichnet werden Filmschaffende aus dem deutschsprachigen Raum.

4.2

1Die Filme müssen für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sein und dürfen nicht überwiegend werblichen Charakter haben oder werblichen Zwecken dienen. 2Es sollen nur programmfüllende Filme (Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme) ausgezeichnet werden. 3Die für eine Auszeichnung vorgeschlagenen Filme müssen spätestens mit Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses fertiggestellt sein und einen gültigen Verleihvertrag vorweisen können. 4Filme, die zur Fernsehausstrahlung bestimmt sind, kommen nur in Betracht, wenn ein Verleiher nachgewiesen ist und erklärt wird, dass die Fernsehausstrahlung frühestens vier Monate nach dem Start in Filmtheatern erfolgt. 5Eine erneute Einreichung von Filmen, die bereits bei einer vorangegangenen Ausschreibung des Bayerischen Filmpreises vorgeschlagen wurden, ist nicht zulässig.

4.3

1Die Filme müssen innerhalb der beiden Kalenderjahre, die der Veranstaltung zur Preisverleihung vorausgehen, fertiggestellt worden sein. 2Die Kinoauswertung der Filme darf nicht vor der Auswahlausschusssitzung des Vorjahres begonnen haben.
5.
Geldbeträge

5.1

Im Rahmen des Bayerischen Filmpreises können nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mehrere Auszeichnungen vergeben werden, nämlich ein zweckgebundener Preis „Bester Film“ in Höhe von insgesamt 200 000 Euro sowie dotierte Einzelpreise für künstlerische Leistungen.

5.2

Außerdem kann ein Preis des Ministerpräsidenten vergeben werden, der nicht mit einem Geldbetrag verbunden ist; Nr. 4 findet keine Anwendung.

5.3

Reisekosten können nur für Preisträger von undotierten Preisen entsprechend den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes übernommen werden.
6.
Preis „Bester Film“

6.1

1Der zweckgebundene Preis „Bester Film“ in Höhe von bis zu 200 000 Euro wird an denjenigen hervorragenden deutschen Film vergeben, der den besten Gesamteindruck hinterlässt. 2Es können bis zu drei Filme nominiert werden. 3Der Auswahlausschuss entscheidet über die Verteilung des Preisgeldes in Höhe von 200 000 Euro zwischen den jeweils Nominierten und dem Gewinner.

6.2

Der Geldbetrag muss für die Herstellung eines neuen Films verwendet werden.
7.
Preise für künstlerische Einzelleistungen

7.1

1Die Einzelpreise sollen der Auszeichnung von hervorragenden künstlerischen Leistungen dienen. 2Sie können insbesondere für folgende Bereiche verliehen werden: Darstellerische Leistung, Regie, Drehbuch, Kameraführung/Bildgestaltung, Schnitt, Filmmusik, Ausstattung, Kostüme, Animation, Visual Effects.

7.2

Der Auswahlausschuss beschließt im Rahmen der in Nr. 5.1 genannten Voraussetzungen über Anzahl und Höhe der zu vergebenden Einzelpreise sowie über die Anzahl der zu vergebenden Symbole.

7.3

Zumindest einer der Einzelpreise soll die hervorragende Leistung einer Nachwuchskraft ehren.
8.
Vorschlagsverfahren

8.1

Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Filmpreis erfolgt auf Vorschlag.

8.2

Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Auswahlausschusses sowie die länderübergreifenden Verbände und Einrichtungen des deutschen Films und der FilmFernsehFonds Bayern.

8.3

1Die Vorschläge sollen bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Auswahlausschusses der Staatskanzlei zugesandt werden. 2Jeder Vorschlagsberechtigte darf maximal fünf Vorschläge einreichen. 3Die Vorschläge der Mitglieder des Auswahlausschusses müssen spätestens drei Tage vor Sitzungsbeginn der Sitzung des Auswahlausschusses vorliegen. 4Vorschläge, an deren Produktion ein Mitglied des Auswahlausschusses direkt beteiligt ist, werden nicht angenommen.
9.
Vergabeverfahren

9.1

1Den zweckgebundenen Preis „Bester Film“ bestehend aus Preisgeld und einer Preisfigur erhält das für die Durchführung des Filmvorhabens verantwortliche Produktionsunternehmen. 2Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen soll die Jury eine Empfehlung dahingehend abgeben, dass nur das federführende Produktionsunternehmen der Gemeinschaft den Preis erhält. 3Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Koproduktionsunternehmen sind für die Staatskanzlei unbeachtlich. 4Wird eine solche Empfehlung nicht abgegeben, erhält die Gemeinschaft den Preis. 5Bei von deutschen und ausländischen Produktionsunternehmen in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen erhält nur der deutsche Hersteller den Preis.

9.2

1Der zweckgebundene Preis „Bester Film“ muss für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films auf der Grundlage eines tragfähigen Finanzierungsplans in Anspruch genommen werden. 2Das Produktionsunternehmen des neuen Films hat die Staatskanzlei über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens zu informieren. 3Es hat insbesondere einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie einen Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung der Verleih- und Vertriebspläne einzureichen.

9.3

1Der Preis „Bester Film“ wird ausgezahlt, sobald die Staatskanzlei das neue Projekt abgenommen hat und das Produktionsunternehmen nachweist, dass mit der Herstellung des neuen Films begonnen worden ist. 2Der Anspruch erlischt, wenn der mit dem Preisgeld herzustellende Film nicht innerhalb von fünf Jahren nach Preisvergabe fertiggestellt ist. 3Ist das Preisgeld bereits ausgezahlt, so muss er in diesem Fall zurückgezahlt werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

9.4

1Ein Rechtsübergang des Anspruchs auf Auszahlung des Preises „Bester Film“ ist von der Zustimmung der Staatskanzlei abhängig. 2Dies gilt auch für die Auszahlung des Preisgeldes, wenn der neu herzustellende Film eine Gemeinschaftsproduktion ist.

9.5

1Die Erstauswertung des herzustellenden Films hat in öffentlichen Vorführungen in Filmtheatern zu erfolgen. 2Im Abspann des mit Mitteln des Preises „Bester Film“ hergestellten Films ist auf die Unterstützung durch den Bayerischen Filmpreis in geeigneter Weise hinzuweisen.
10.
Berufung, Aufgaben

10.1

Bei der Staatskanzlei wird ein Auswahlausschuss für den Bayerischen Filmpreis gebildet, dessen Mitglieder für eine jeweils dreijährige Amtszeit berufen werden.

10.2

Der Auswahlausschuss beurteilt die künstlerische Qualität von Filmen und Einzelleistungen und gibt Empfehlungen für die Auszeichnungen ab.
11.
Rechte und Pflichten

11.1

Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

11.2

Die Ausschussmitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet.

11.3

Mitglieder des Auswahlausschusses können an Beratung und Entscheidung der jeweiligen Kategorie nicht teilnehmen, soweit sie selbst oder ein naher Angehöriger unmittelbar von der Entscheidung betroffen sind.
12.
Zusammensetzung

12.1

Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus zwölf fachkundigen Persönlichkeiten, die von der Staatskanzlei berufen werden.

12.2

1Dem Auswahlausschuss sollen insbesondere Vertreter und Vertreterinnen aus den Bereichen Schauspiel, Regie, Drehbuch, Bildgestaltung, Filmkritik, Filmdramaturgie, Filmtheater und Hochschule angehören. 2Die Berufung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern ist zulässig.

12.3

Den Vorsitz führt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bayerischen Staatsregierung.
13.
Beschlussfassung

13.1

Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

13.2

1Der Auswahlausschuss beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.

13.3

1Der Auswahlausschuss tagt in Präsenz der Mitglieder. 2In besonderen Fällen kann die Sitzung des Auswahlausschusses durch eine digitale Sichtung und Sitzung abgehalten werden.
14.
Sitzungen

14.1

Die Sitzungen des Auswahlausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden einberufen.

14.2

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
15.
Vergütung
1Die an Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 sowie eine von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium festzulegende Sitzungsvergütung. 2Dies gilt nicht für Bedienstete des Freistaates Bayern, die kraft Amtes dem Auswahlausschuss angehören.
16.
Ausschluss des Rechtswegs
Gegen die Auswahlentscheidungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
17.
Zweifelsfragen, Ausnahmen

17.1

In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet die Staatskanzlei.

17.2

1Die Staatskanzlei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. 2Der Auswahlausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Nr. 4 dieser Richtlinie beschließen. 3Der Beschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

18.1

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

18.2

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises vom 13. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 528), die durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 440) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Karolina Gernbauer
Staatsrätin