Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
15.
Vergütung
1Die an Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 sowie eine von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium festzulegende Sitzungsvergütung. 2Dies gilt nicht für Bedienstete des Freistaates Bayern, die kraft Amtes dem Auswahlausschuss angehören.