Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
8.
Vorschlagsverfahren

8.1

Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Filmpreis erfolgt auf Vorschlag.

8.2

Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Auswahlausschusses sowie die länderübergreifenden Verbände und Einrichtungen des deutschen Films und der FilmFernsehFonds Bayern.

8.3

1Die Vorschläge sollen bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Auswahlausschusses der Staatskanzlei zugesandt werden. 2Jeder Vorschlagsberechtigte darf maximal fünf Vorschläge einreichen. 3Die Vorschläge der Mitglieder des Auswahlausschusses müssen spätestens drei Tage vor Sitzungsbeginn der Sitzung des Auswahlausschusses vorliegen. 4Vorschläge, an deren Produktion ein Mitglied des Auswahlausschusses direkt beteiligt ist, werden nicht angenommen.