Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
12.
Zusammensetzung

12.1

Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus zwölf fachkundigen Persönlichkeiten, die von der Staatskanzlei berufen werden.

12.2

1Dem Auswahlausschuss sollen insbesondere Vertreter und Vertreterinnen aus den Bereichen Schauspiel, Regie, Drehbuch, Bildgestaltung, Filmkritik, Filmdramaturgie, Filmtheater und Hochschule angehören. 2Die Berufung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern ist zulässig.

12.3

Den Vorsitz führt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bayerischen Staatsregierung.