Inhalt
17.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
17.1
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet die Staatskanzlei.
17.2
1Die Staatskanzlei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. 2Der Auswahlausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Nr. 4 dieser Richtlinie beschließen. 3Der Beschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.