Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
5.
Geldbeträge

5.1

Im Rahmen des Bayerischen Filmpreises können nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mehrere Auszeichnungen vergeben werden, nämlich ein zweckgebundener Preis „Bester Film“ in Höhe von insgesamt 200 000 Euro sowie dotierte Einzelpreise für künstlerische Leistungen.

5.2

Außerdem kann ein Preis des Ministerpräsidenten vergeben werden, der nicht mit einem Geldbetrag verbunden ist; Nr. 4 findet keine Anwendung.

5.3

Reisekosten können nur für Preisträger von undotierten Preisen entsprechend den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes übernommen werden.