Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
9.
Vergabeverfahren

9.1

1Den zweckgebundenen Preis „Bester Film“ bestehend aus Preisgeld und einer Preisfigur erhält das für die Durchführung des Filmvorhabens verantwortliche Produktionsunternehmen. 2Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen soll die Jury eine Empfehlung dahingehend abgeben, dass nur das federführende Produktionsunternehmen der Gemeinschaft den Preis erhält. 3Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Koproduktionsunternehmen sind für die Staatskanzlei unbeachtlich. 4Wird eine solche Empfehlung nicht abgegeben, erhält die Gemeinschaft den Preis. 5Bei von deutschen und ausländischen Produktionsunternehmen in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen erhält nur der deutsche Hersteller den Preis.

9.2

1Der zweckgebundene Preis „Bester Film“ muss für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films auf der Grundlage eines tragfähigen Finanzierungsplans in Anspruch genommen werden. 2Das Produktionsunternehmen des neuen Films hat die Staatskanzlei über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens zu informieren. 3Es hat insbesondere einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie einen Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung der Verleih- und Vertriebspläne einzureichen.

9.3

1Der Preis „Bester Film“ wird ausgezahlt, sobald die Staatskanzlei das neue Projekt abgenommen hat und das Produktionsunternehmen nachweist, dass mit der Herstellung des neuen Films begonnen worden ist. 2Der Anspruch erlischt, wenn der mit dem Preisgeld herzustellende Film nicht innerhalb von fünf Jahren nach Preisvergabe fertiggestellt ist. 3Ist das Preisgeld bereits ausgezahlt, so muss er in diesem Fall zurückgezahlt werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

9.4

1Ein Rechtsübergang des Anspruchs auf Auszahlung des Preises „Bester Film“ ist von der Zustimmung der Staatskanzlei abhängig. 2Dies gilt auch für die Auszahlung des Preisgeldes, wenn der neu herzustellende Film eine Gemeinschaftsproduktion ist.

9.5

1Die Erstauswertung des herzustellenden Films hat in öffentlichen Vorführungen in Filmtheatern zu erfolgen. 2Im Abspann des mit Mitteln des Preises „Bester Film“ hergestellten Films ist auf die Unterstützung durch den Bayerischen Filmpreis in geeigneter Weise hinzuweisen.