Inhalt
4.
Allgemeine Voraussetzungen
4.1
1Für eine Preisverleihung kommen nur deutsche Filme und Gemeinschaftsproduktionen deutscher und ausländischer Produktionsunternehmen in Betracht, die nach den Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes förderfähig sind. 2Die Förderfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Sinne des Filmförderungsgesetzes nachzuweisen. 3Gleichzeitig ist ein maßgeblicher deutscher Kreativanteil darzulegen. 4Ausgezeichnet werden Filmschaffende aus dem deutschsprachigen Raum.
4.2
1Die Filme müssen für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sein und dürfen nicht überwiegend werblichen Charakter haben oder werblichen Zwecken dienen. 2Es sollen nur programmfüllende Filme (Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme) ausgezeichnet werden. 3Die für eine Auszeichnung vorgeschlagenen Filme müssen spätestens mit Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses fertiggestellt sein und einen gültigen Verleihvertrag vorweisen können. 4Filme, die zur Fernsehausstrahlung bestimmt sind, kommen nur in Betracht, wenn ein Verleiher nachgewiesen ist und erklärt wird, dass die Fernsehausstrahlung frühestens vier Monate nach dem Start in Filmtheatern erfolgt. 5Eine erneute Einreichung von Filmen, die bereits bei einer vorangegangenen Ausschreibung des Bayerischen Filmpreises vorgeschlagen wurden, ist nicht zulässig.
4.3
1Die Filme müssen innerhalb der beiden Kalenderjahre, die der Veranstaltung zur Preisverleihung vorausgehen, fertiggestellt worden sein. 2Die Kinoauswertung der Filme darf nicht vor der Auswahlausschusssitzung des Vorjahres begonnen haben.