Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
2.
Entscheidung über Empfehlungen des Auswahlausschusses
Der Bayerische Ministerpräsident entscheidet über die Empfehlungen des Auswahlausschusses nach Nr. 10.2.