Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 12.06.2024
14.
Sitzungen

14.1

Die Sitzungen des Auswahlausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden einberufen.

14.2

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.