Inhalt
10.
Weitere Aufgaben
1Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Staatlichen Schulämter werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. 2Dies gilt insbesondere für dienstrechtliche Aufgaben und für die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, für die nach Art. 115 BayEUG i. V. m. § 44 Abs. 1 BaySchO die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig ist.