Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023

5.   Dienstrechtliche Aufgaben

1Das Schulaufsichtspersonal nimmt die Zuständigkeiten einer oder eines Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und Schulleitungen wahr. 2Es führt Versetzungen und Abordnungen in seinem Schulamtsbezirk durch.
3Im Rahmen der bestehenden Vorgaben sind die Staatlichen Schulämter zuständig für die Genehmigung von Dienstbefreiungen und Dienstreisen.
4Sie sind verantwortlich für den sachgerechten Vollzug der Vergabe von Leistungsbezügen.
5Sie achten auf die Einhaltung von amtlichen Vorgaben und die systematische Umsetzung von mit den Schulen vereinbarten Zielen.
6Im Hinblick auf die Durchführung eines lehrplangemäßen Unterrichts, die Orientierung an den übergreifenden Bildungszielen sowie einen rechtskonformen Ordnungsrahmen überprüfen und moderieren sie im Beschwerdefall.
7Die Staatlichen Schulämter stellen darüber hinaus die Einhaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sicher, soweit diese Aufgaben nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit von den Schulleitungen wahrgenommen werden.
8Die Staatlichen Schulämter wahren die Beteiligungsrechte nach den Vorgaben des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) und pflegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat.