Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023

3.   Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung

1Unterricht und Erziehung als schulische Kernaufgaben sind im besonderen Blick der Schulaufsicht. 2Dabei geht es unter Wahrung der Eigenverantwortung der Lehrkräfte und Schulen im Sinne von Chancengerechtigkeit um einen qualitätsvollen Unterricht, vergleichbare Standards bei der Leistungsfeststellung und -bewertung, eine effiziente Verwendung der Lehrerstunden sowie eine intensive und stetige Erziehungsarbeit an Schulen.
3Die Staatlichen Schulämter sind Gestaltungsinstanz für eine systematische Anlage der Qualitätssicherungsprozesse an den Schulen ihres Schulamtsbezirks. 4Sie unterstützen die Schulleitungen bei deren Maßnahmen für einen pädagogisch, didaktisch und methodisch hochwertigen Unterricht sowie für eine nachhaltige Erziehung.
5Die Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten machen sich durch Besuche an den Schulen ein konkretes Bild von schul- und unterrichtsbezogenen Prozessen. 6Sie analysieren und erörtern mit den Schulen die Ergebnisse ihrer Beobachtungen, der schulübergreifenden Leistungsfeststellungen und Abschlussprüfungen sowie die Daten zu Schullaufbahnen. 7Sie vereinbaren mit den Schulen gegebenenfalls Zielsetzungen zur Optimierung und sorgen für den Aufbau und Erhalt einer systematischen Feedback-Kultur.
8Sie stellen die Durchführung interner Evaluationen an den Schulen sicher. 9Im Rahmen der externen Evaluation leiten sie gemeinsam mit den Schulleitungen entsprechende Zielvereinbarungen aus den Evaluationsberichten ab, bei deren Erfüllung sie die Schulen bedarfsgerecht und kontinuierlich unterstützen.
10Die Staatlichen Schulämter informieren und beraten im Sinn der Qualitätssicherung auch übergeordnete Stellen auf Basis konkreter Kenntnisse und Erfahrungswerte vor Ort.