Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023

4.   Systematische Beratung, Kooperation und Vernetzung

1Die Beratung der Schulen betrifft den Bereich des Unterrichts und der Erziehung sowie schul- und dienstrechtliche Fragestellungen, Verwaltungs- und Organisationsabläufe, das Zusammenwirken der Lehrkräfte und die Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen, den Sachaufwandsträgern und weiteren Bezugspartnern. 2Ziel dieser grundsätzlich systemischen Beratung ist es, die positive Selbstwirksamkeit der Schulen zu stärken.
3Die Staatlichen Schulämter fördern und begleiten vielversprechende Initiativen an Schulen, greifen Fehlentwicklungen auf und arbeiten präventiv mit den Schulen an sich abzeichnenden Problemen zusammen. 4Sie forcieren die innere Schulentwicklung und sorgen für die Übertragung wertvoller Best-Practice-Beispiele auf andere Schulen.
5Die Staatlichen Schulämter informieren die Schulen über Innovationen der Staatsregierung im schulischen Bereich sowie neue Akzentsetzungen in Erziehung und Unterricht. 6Sie begleiten die Schulen bei deren Umsetzung und wirken hierbei auch koordinierend.
7Fachliche und rechtliche Neuerungen machen sie transparent und setzen sich für deren Akzeptanz bei den Betroffenen ein.
8Die Staatlichen Schulämter initiieren und fördern – auch im Rahmen der Bildungsregion – die Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten, dem Jugendamt, den Schulaufwandsträgern, den Agenturen für Arbeit, Bildungsträgern und Ausbildungsbetrieben, Schulen anderer Schularten, insbesondere den Förderschulen, sowie weiteren schulischen und außerschulischen Bezugspartnern.
9Die Staatlichen Schulämter führen Dienstbesprechungen und Beratungsgespräche durch, erstellen bedarfsgerechte Qualifizierungs- und Fortbildungskonzepte, organisieren Fort- und Weiterbildungen, stellen Informationen für Schulen sowie Erziehungsberechtigte zur Verfügung und vermitteln, beraten bzw. entscheiden bei Konflikten.
10Sie setzen gezielt Fachberatungen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte, multiprofessionelle Teams und weitere Experten ein.
11In Ausnahme- und Katastrophensituationen kommt den Staatlichen Schulämtern eine zentrale, koordinierende Funktion für alle Schulen in der Gebietskörperschaft zu.
12Die Staatlichen Schulämter pflegen mit den rechtlichen Leitungen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und informieren in regelmäßigen Abständen über wesentliche Neuerungen, insbesondere in den Bereichen der Schulorganisation und der personellen Änderungen.