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Aufgaben der Staatlichen Schulämter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 25. Mai 2023, Az. III.3-III.4-BO7126-4b.9 170
(BayMBl. Nr. 286)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Aufgaben der Staatlichen Schulämter vom 25. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 286)
1Nach Art. 111 BayEUG gehören zu den Aufgaben der staatlichen Schulaufsicht die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitungen und das pädagogische Personal.
2Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen den Staatlichen Schulämtern.
1.
Organisation des Unterrichts und der Schulen
1Die Staatlichen Schulämter schaffen auf der Basis der vorhandenen Ressourcen die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Schulen in Eigenverantwortung einen geordneten und pädagogisch wirksamen Unterrichtsbetrieb sicherstellen, und koordinieren die Zusammenarbeit der Schulen.
2Die Staatlichen Schulämter weisen den Schulen bedarfsgerecht Personal zu und entscheiden unter Beteiligung der Schulleitungen über die Klassenbildung. 3Bei der Lehrerstundenzuteilung berücksichtigen sie den besonderen Bedarf der Schulen sowie der Schulverbünde und achten auf möglichst vergleichbare Lernbedingungen der Schulen im Schulaufsichtsbezirk. 4Den Bereichen Ganztag, Betreuung, Inklusion und Migration kommt eine besondere Bedeutung zu.
5Für den Vertretungsunterricht während des Schuljahres setzen die Staatlichen Schulämter Lehrkräfte der mobilen Reserve ein und entscheiden bedarfsgerecht über deren Einsatzschulen.
6Die Staatlichen Schulämter unterstützen maßgeblich die Personalakquise und koordinieren den Einsatz des sonstigen pädagogischen Personals im Schulamtsbezirk.
7In Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften stellen die Staatlichen Schulämter den Religionsunterricht sicher.
8Die Staatlichen Schulämter richten schulübergreifende Klassen und Gruppen unter anderem für besondere pädagogische Angebote ein und fördern die Einrichtung schulischer Betreuungsangebote.
9Nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 2 und 3 BayEUG weisen die Staatlichen Schulämter Schülerinnen und Schüler anderen Grundschulen und Mittelschulen zu. 10Gegebenenfalls entscheiden sie mit dem Ziel einer angemessenen individuellen Förderung auch über die Überweisung von Schülerinnen und Schülern an Förderschulen.
11Um eine schulfachlich sinnvolle und effiziente Schulorganisation sicherzustellen, bereiten die Staatlichen Schulämter Sprengeländerungen im Auftrag der Regierungen vor und unterstützen in Fragen des Schulraumangebotes die Schulen bei Verhandlungen mit den Sachaufwandsträgern.
2.
Personalmanagement und Personalförderung
1Neben einer bedarfsgerechten Personalzuweisung stellen die Staatlichen Schulämter auch eine nachhaltige Professionalisierung und die berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte sowie die fachliche Begleitung von sonstigem pädagogischem Personal sicher.
2Im Bereich von Lehrerausbildung und Qualifizierungsmaßnahmen bestellen sie nach Bedarf geeignete Praktikums- und Betreuungslehrkräfte und sind Teil der Prüfungskommissionen für die Durchführung der zweiten Lehramtsprüfungen. 3Darüber hinaus beteiligen sie sich an Eignungs- und Bewährungsfeststellungen.
4Vom Zeitpunkt der Einstellung an fördern die Staatlichen Schulämter über entsprechende Maßnahmen der Schulleitung hinaus das schulische Personal. 5Sie erarbeiten ein systematisches Konzept zur Nachwuchsförderung, setzen Lehrkräfte für besondere Aufgaben ein und unterstützen im Besonderen neue Funktionsträgerinnen und -träger. 6Sie entsenden bedarfs- und potentialgerecht Lehrkräfte zu entsprechenden Fort- und Weiterbildungen. 7Eine in diesem Sinne gestaltete Personalentwicklung berücksichtigt konsequent und systematisch den Bedarf an zu besetzenden Funktionsstellen.
8Die Staatlichen Schulämter verantworten die dienstlichen Beurteilungen für alle Lehrkräfte gemäß den geltenden Richtlinien und achten dabei auf vergleichbare Bewertungsmaßstäbe. 9Sie geben Stellungnahmen zu Bewerbungen um Funktionsstellen ab.
10In regelmäßigen Abständen führen sie Personal- und Mitarbeitergespräche mit den Schulleitungen durch.
11Die Staatlichen Schulämter sind für das betriebliche Eingliederungsmanagement bei Schulleitungen zuständig und unterstützen Schulleitungen bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements für Lehrkräfte.
12Sie unterstützen Schulleitungen und Bezirksregierungen bei der Festsetzung der Arbeitszeiten von Verwaltungsangestellten und tragen zu deren Weiterqualifizierung bei.
3.
Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung
1Unterricht und Erziehung als schulische Kernaufgaben sind im besonderen Blick der Schulaufsicht. 2Dabei geht es unter Wahrung der Eigenverantwortung der Lehrkräfte und Schulen im Sinne von Chancengerechtigkeit um einen qualitätsvollen Unterricht, vergleichbare Standards bei der Leistungsfeststellung und -bewertung, eine effiziente Verwendung der Lehrerstunden sowie eine intensive und stetige Erziehungsarbeit an Schulen.
3Die Staatlichen Schulämter sind Gestaltungsinstanz für eine systematische Anlage der Qualitätssicherungsprozesse an den Schulen ihres Schulamtsbezirks. 4Sie unterstützen die Schulleitungen bei deren Maßnahmen für einen pädagogisch, didaktisch und methodisch hochwertigen Unterricht sowie für eine nachhaltige Erziehung.
5Die Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten machen sich durch Besuche an den Schulen ein konkretes Bild von schul- und unterrichtsbezogenen Prozessen. 6Sie analysieren und erörtern mit den Schulen die Ergebnisse ihrer Beobachtungen, der schulübergreifenden Leistungsfeststellungen und Abschlussprüfungen sowie die Daten zu Schullaufbahnen. 7Sie vereinbaren mit den Schulen gegebenenfalls Zielsetzungen zur Optimierung und sorgen für den Aufbau und Erhalt einer systematischen Feedback-Kultur.
8Sie stellen die Durchführung interner Evaluationen an den Schulen sicher. 9Im Rahmen der externen Evaluation leiten sie gemeinsam mit den Schulleitungen entsprechende Zielvereinbarungen aus den Evaluationsberichten ab, bei deren Erfüllung sie die Schulen bedarfsgerecht und kontinuierlich unterstützen.
10Die Staatlichen Schulämter informieren und beraten im Sinn der Qualitätssicherung auch übergeordnete Stellen auf Basis konkreter Kenntnisse und Erfahrungswerte vor Ort.
4.
Systematische Beratung, Kooperation und Vernetzung
1Die Beratung der Schulen betrifft den Bereich des Unterrichts und der Erziehung sowie schul- und dienstrechtliche Fragestellungen, Verwaltungs- und Organisationsabläufe, das Zusammenwirken der Lehrkräfte und die Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen, den Sachaufwandsträgern und weiteren Bezugspartnern. 2Ziel dieser grundsätzlich systemischen Beratung ist es, die positive Selbstwirksamkeit der Schulen zu stärken.
3Die Staatlichen Schulämter fördern und begleiten vielversprechende Initiativen an Schulen, greifen Fehlentwicklungen auf und arbeiten präventiv mit den Schulen an sich abzeichnenden Problemen zusammen. 4Sie forcieren die innere Schulentwicklung und sorgen für die Übertragung wertvoller Best-Practice-Beispiele auf andere Schulen.
5Die Staatlichen Schulämter informieren die Schulen über Innovationen der Staatsregierung im schulischen Bereich sowie neue Akzentsetzungen in Erziehung und Unterricht. 6Sie begleiten die Schulen bei deren Umsetzung und wirken hierbei auch koordinierend.
7Fachliche und rechtliche Neuerungen machen sie transparent und setzen sich für deren Akzeptanz bei den Betroffenen ein.
8Die Staatlichen Schulämter initiieren und fördern – auch im Rahmen der Bildungsregion – die Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten, dem Jugendamt, den Schulaufwandsträgern, den Agenturen für Arbeit, Bildungsträgern und Ausbildungsbetrieben, Schulen anderer Schularten, insbesondere den Förderschulen, sowie weiteren schulischen und außerschulischen Bezugspartnern.
9Die Staatlichen Schulämter führen Dienstbesprechungen und Beratungsgespräche durch, erstellen bedarfsgerechte Qualifizierungs- und Fortbildungskonzepte, organisieren Fort- und Weiterbildungen, stellen Informationen für Schulen sowie Erziehungsberechtigte zur Verfügung und vermitteln, beraten bzw. entscheiden bei Konflikten.
10Sie setzen gezielt Fachberatungen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte, multiprofessionelle Teams und weitere Experten ein.
11In Ausnahme- und Katastrophensituationen kommt den Staatlichen Schulämtern eine zentrale, koordinierende Funktion für alle Schulen in der Gebietskörperschaft zu.
12Die Staatlichen Schulämter pflegen mit den rechtlichen Leitungen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und informieren in regelmäßigen Abständen über wesentliche Neuerungen, insbesondere in den Bereichen der Schulorganisation und der personellen Änderungen.
5.
Dienstrechtliche Aufgaben
1Das Schulaufsichtspersonal nimmt die Zuständigkeiten einer oder eines Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und Schulleitungen wahr. 2Es führt Versetzungen und Abordnungen in seinem Schulamtsbezirk durch.
3Im Rahmen der bestehenden Vorgaben sind die Staatlichen Schulämter zuständig für die Genehmigung von Dienstbefreiungen und Dienstreisen.
4Sie sind verantwortlich für den sachgerechten Vollzug der Vergabe von Leistungsbezügen.
5Sie achten auf die Einhaltung von amtlichen Vorgaben und die systematische Umsetzung von mit den Schulen vereinbarten Zielen.
6Im Hinblick auf die Durchführung eines lehrplangemäßen Unterrichts, die Orientierung an den übergreifenden Bildungszielen sowie einen rechtskonformen Ordnungsrahmen überprüfen und moderieren sie im Beschwerdefall.
7Die Staatlichen Schulämter stellen darüber hinaus die Einhaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sicher, soweit diese Aufgaben nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit von den Schulleitungen wahrgenommen werden.
8Die Staatlichen Schulämter wahren die Beteiligungsrechte nach den Vorgaben des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) und pflegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat.
6.
Öffentlichkeitsarbeit
1Die Staatlichen Schulämter stellen die vielfältige Bildungsarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich in der Öffentlichkeit dar.
2Sie betreiben aktive Pressearbeit und geben Auskunft bei Anfragen von Politik und Medien.
3Über einen strukturierten Internetauftritt veröffentlichen sie Informationen zu fachlichen sowie organisatorischen Fragestellungen.
4Bei entsprechenden Anlässen führen sie Veranstaltungen durch und repräsentieren die Schulaufsicht bei öffentlichen Terminen.
7.
Verwaltungsmanagement
1Die Staatlichen Schulämter sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine fachgerechte, effiziente, und datenschutzkonforme Verwaltung und Organisation des Schul- und Unterrichtswesens verantwortlich.
2Sie legen Fachstatistiken an, schreiben diese fort und analysieren Langzeitentwicklungen, um diese für ihre pädagogischen und organisatorischen Aufgaben zu nutzen.
3Bei Datenerhebungen sowie der Arbeit mit Schulverwaltungsprogrammen unterstützen sie die Schulleitungen und verantworten eine korrekte Datenpflege.
4Auf Grundlage einer Geschäftsverteilung im Schulamt bzw. Schulamtsbezirk werden Aufgaben zugewiesen, Zuständigkeiten transparent gemacht und Prozesse weiterentwickelt.
8.
Übertragene Aufgaben
1Die Staatlichen Schulämter sind zentraler Ansprechpartner im Bereich der öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen und erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium oder die Regierung allgemein oder im Einzelfall zuweist.
2Unter anderem können sie gemäß Art. 116 Abs. 4 BayEUG zur Ausübung der Aufsicht für private Grundschulen und Mittel-/Hauptschulen herangezogen werden.
9.
Zusammenarbeit der Staatlichen Schulämter bei der Aufgabenerfüllung
1Staatliche Schulämter sollen mit einem oder mehreren Schulämtern in Aufgabenbereichen, die sie gemeinsam festlegen, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und ggf. in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen zusammenarbeiten. 2Auch eine regierungsbezirksübergreifende Zusammenarbeit ist möglich.
3Benachbarte Staatliche Schulämter können einen Schulamtsverbund bilden, in dem auf Basis einer gemeinsamen Geschäftsverteilung Aufgaben schulamtsübergreifend erfüllt werden.
4Die fachlichen Leitungen der beteiligten Staatlichen Schulämter vereinbaren unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen, wie sie sich organisieren.
5Die Staatlichen Schulämter wirken mit den Bereichen Schule an den Bezirksregierungen zusammen, um einheitliche Verfahrensabläufe und Standards zu etablieren sowie um Synergien auszuprägen.
10.
Weitere Aufgaben
1Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Staatlichen Schulämter werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. 2Dies gilt insbesondere für dienstrechtliche Aufgaben und für die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, für die nach Art. 115 BayEUG i. V. m. § 44 Abs. 1 BaySchO die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig ist.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Juni 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Aufgaben der Staatlichen Schulämter vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 691) geändert worden ist, außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor