Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023

1.   Organisation des Unterrichts und der Schulen

1Die Staatlichen Schulämter schaffen auf der Basis der vorhandenen Ressourcen die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Schulen in Eigenverantwortung einen geordneten und pädagogisch wirksamen Unterrichtsbetrieb sicherstellen, und koordinieren die Zusammenarbeit der Schulen.
2Die Staatlichen Schulämter weisen den Schulen bedarfsgerecht Personal zu und entscheiden unter Beteiligung der Schulleitungen über die Klassenbildung. 3Bei der Lehrerstundenzuteilung berücksichtigen sie den besonderen Bedarf der Schulen sowie der Schulverbünde und achten auf möglichst vergleichbare Lernbedingungen der Schulen im Schulaufsichtsbezirk. 4Den Bereichen Ganztag, Betreuung, Inklusion und Migration kommt eine besondere Bedeutung zu.
5Für den Vertretungsunterricht während des Schuljahres setzen die Staatlichen Schulämter Lehrkräfte der mobilen Reserve ein und entscheiden bedarfsgerecht über deren Einsatzschulen.
6Die Staatlichen Schulämter unterstützen maßgeblich die Personalakquise und koordinieren den Einsatz des sonstigen pädagogischen Personals im Schulamtsbezirk.
7In Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften stellen die Staatlichen Schulämter den Religionsunterricht sicher.
8Die Staatlichen Schulämter richten schulübergreifende Klassen und Gruppen unter anderem für besondere pädagogische Angebote ein und fördern die Einrichtung schulischer Betreuungsangebote.
9Nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 2 und 3 BayEUG weisen die Staatlichen Schulämter Schülerinnen und Schüler anderen Grundschulen und Mittelschulen zu. 10Gegebenenfalls entscheiden sie mit dem Ziel einer angemessenen individuellen Förderung auch über die Überweisung von Schülerinnen und Schülern an Förderschulen.
11Um eine schulfachlich sinnvolle und effiziente Schulorganisation sicherzustellen, bereiten die Staatlichen Schulämter Sprengeländerungen im Auftrag der Regierungen vor und unterstützen in Fragen des Schulraumangebotes die Schulen bei Verhandlungen mit den Sachaufwandsträgern.