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Text gilt ab: 15.06.2023

9.   Zusammenarbeit der Staatlichen Schulämter bei der Aufgabenerfüllung

1Staatliche Schulämter sollen mit einem oder mehreren Schulämtern in Aufgabenbereichen, die sie gemeinsam festlegen, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und ggf. in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen zusammenarbeiten. 2Auch eine regierungsbezirksübergreifende Zusammenarbeit ist möglich.
3Benachbarte Staatliche Schulämter können einen Schulamtsverbund bilden, in dem auf Basis einer gemeinsamen Geschäftsverteilung Aufgaben schulamtsübergreifend erfüllt werden.
4Die fachlichen Leitungen der beteiligten Staatlichen Schulämter vereinbaren unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen, wie sie sich organisieren.
5Die Staatlichen Schulämter wirken mit den Bereichen Schule an den Bezirksregierungen zusammen, um einheitliche Verfahrensabläufe und Standards zu etablieren sowie um Synergien auszuprägen.