Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023

8.   Übertragene Aufgaben

1Die Staatlichen Schulämter sind zentraler Ansprechpartner im Bereich der öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen und erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium oder die Regierung allgemein oder im Einzelfall zuweist.
2Unter anderem können sie gemäß Art. 116 Abs. 4 BayEUG zur Ausübung der Aufsicht für private Grundschulen und Mittel-/Hauptschulen herangezogen werden.