Inhalt

SC-I-R
Text gilt ab: 11.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

5.   Art und Umfang der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1   Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, wobei auf volle 50 Euro-Beträge abgerundet wird.
2Besonders finanzschwachen kommunalen Schulaufwandsträgern kann vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eine Anteilsfinanzierung von bis zu 90 % gewährt werden; maßgeblich für die Bestimmung als besonders finanzschwach ist die finanzielle Lage des Schulaufwandsträgers anhand des arithmetischen Mittels der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ermittelten statistischen Daten zur Finanzkraft in den Referenzjahren 2024 bis 2028. 3Ist der Schulaufwandsträger ein Schulverband, Zweckverband oder sonstiger Gemeindeverband, bestimmt sich die Finanzschwäche im Anteil der beteiligten Kommunen nach Satz 2 entsprechend.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden folgende Ausgabenarten:
Zuwendungsfähige Ausgaben für Baumaßnahmen entsprechend Nr. 5.2 FAZR einschließlich Grundstücken (Kostengruppe 100 gemäß DIN 276:2018-2), Herrichten (Kostengruppe 210), öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220), Außenanlagen und Freiflächen (Kostengruppe 500), Ausstattung (Kostengruppen 610 bis 630),
Beschaffungskosten (Kauf),
Kosten der Inbetriebnahme, insbesondere für die erforderliche Ersteinweisung von Schulpersonal in die Nutzung, Bedienung und ggf. Wartung von Geräten und Ausstattungsgegenständen.
2Sonstige Personal- und Verwaltungskosten sowie Betriebs- und Wartungskosten werden nicht gefördert.
3Maßnahmen nach Nr. 2 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuwendungsfähige Ausgaben 500 Euro je Fördergegenstand überschreiten.

5.3   Mehrfachförderung

1Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn diese nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. 2Die Eigenanteile der Gemeinden oder Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Auch dürfen Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
4Eine Förderung entfällt auch, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 5Keine Doppelförderung ist dagegen gegeben, wenn verschiedene und in sich geschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert werden, d. h. solange und soweit jeder Fördermittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt, ohne dass es zu Überlappungen kommt.
6Die Förderung nach Art. 10 BayFAG, nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG sowie die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des BaySchFG steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
7Kosten für Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34 oder Art. 34a BaySchFG ersetzt werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 oder Art. 34a BaySchFG.
8Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach dem BayFAG, dem BaySchFG oder anderen Förderprogrammen und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach dieser Richtlinie zu kürzen, der Kostenersatz nach Art. 34, 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt.