Inhalt
7.
Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn
1Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens am 5. Juni 2024 und endet spätestens am 31. Juli 2034. 2Für Vorhaben, die im Zeitraum vom 5. Juni 2024 bis zum 10. Dezember 2025 begonnen wurden, findet VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO keine Anwendung, wenn der Förderantrag bis spätestens 30. April 2026 gestellt wird. 3Im Übrigen kann abweichend von VV Nr. 1.3.3 Sätze 2 und 3 zu Art. 44 BayHO (ohne die dort genannten Voraussetzungen) der vorzeitige Vorhabenbeginn mit Bestätigung des Antragseingangs zugelassen werden; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.