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SC-I-R
Text gilt ab: 11.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035
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2230.7-K

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Investitionsprogramm Startchancen
(SC-I-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 21. November 2025, Az. III.6-BS4200.11/37/22

(BayMBl. Nr. 520)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Investitionsprogramm Startchancen (SC-I-R) vom 21. November 2025 (BayMBl. Nr. 520)

1Das Startchancen-Programm auf Basis der politischen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 soll deutlich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu erhöhen und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg aufzubrechen. 2Es beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:
Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung,
Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.
3Die über das Programm geförderten Startchancen-Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Kindern und Jugendlichen umfassende Anregungen und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Bildungswege und zur umfassenden Entfaltung ihrer Persönlichkeit bieten. 4Sie berücksichtigen dabei die vielfältigen Ausgangslagen und Hintergründe ihrer Schülerinnen und Schüler und sollen daher nicht nur zu Lernorten werden, sondern vor allem zu Lebensorten, die Heranwachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive, soziale, emotionale, kulturelle und körperliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten. 5Dies schlägt sich nieder in der Gestaltung von Räumen, von Schulhöfen, in der materiellen Einrichtung und Ausstattung und in der Verfügbarkeit von variationsreichen Betätigungsmöglichkeiten. 6Startchancen-Schulen halten ein vielfältiges Angebot vor, das unterschiedliche Aspekte einer umfassend verstandenen Bildung von Kindern und Jugendlichen bedient. 7Sie gestalten den Schulalltag in geeigneter Rhythmisierung von Lern-, Spiel- und Ruhephasen und unter Einbeziehung vielfältiger analoger und digitaler Angebote, die auch adaptives Lernen ermöglichen. 8Die schulische Architektur ist klimagerecht ausgestaltet und durch eine hohe Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit sowie eine differenzierte Zonierung für gemeinsames und individuelles Lernen, für Sport und Spiel und nicht zuletzt für den individuellen Rückzug geprägt. 9Startchancen-Schulen verfügen über ein engmaschiges Netz zahlreicher externer Kooperationspartner, deren Kontakt sie durch einen intensiven und lebendigen Austausch pflegen.
10Ziel der Finanzhilfen in Säule I ist es, durch die Förderung der Investitionstätigkeit von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Trägern von Privatschulen zugunsten der Startchancen-Schulen gemäß der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034, Kapitel A. III. eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen.
11Für jede Startchancen-Schule soll mindestens eine Maßnahme beantragt und durchgeführt werden.
12Auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern über die „Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen)“ sowie des gemeinsamen Rahmens für die Förderverfahren gemäß § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung gewährt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Investitionstätigkeit der zuständigen Aufwandsträger zugunsten der als Startchancen-Schulen in das Programm aufgenommenen bayerischen Schulen. 13Für die Förderung gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).