Inhalt
8.
Antragstellung und Verfahren
8.1
Antragsberechtigung und -inhalt
1Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen elektronisch bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:
- a)
Beschreibung der Maßnahme und Zuordnung zu den Fördergegenständen (Nr. 2) mit Benennung begünstigter Startchancen-Schule(n),
- b)
im Fall von Nr. 2 Buchst. c zusätzlich Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung, Bezug zu den Zielen des Investitionsprogramms (Nr. 1),
- c)
Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung zu leisten,
- d)
Darlegung der Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme) sowie
- e)
Versicherung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Planung und Durchführung der Maßnahme,
- f)
Darlegung, dass für die Maßnahme keine weiteren öffentlichen Zuwendungen im Sinn der Nr. 5.3 Satz 1 beantragt oder bewilligt wurden und damit keine Doppelförderung beantragt wird,
- g)
Erklärung, dass die vergaberechtlichen Vorgaben, soweit einschlägig, bei der Maßnahmendurchführung eingehalten wurden bzw. werden,
- h)
Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide sowie zur einfach elektronischen Kommunikation im Sinne des Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG, Art. 16 Satz 2 BayDiG.
8.2
Antragsfrist
1Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2029 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Mehrfache Antragstellung je Zuwendungsempfänger und je Schule ist möglich.
8.3
Bewilligung, Auszahlung
1Die Bewilligungsbehörden prüfen und verbescheiden die Anträge nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel; dabei erfolgt die Auswahl in einer Gesamtschau der Finanzkraft und des für den Sprengel der Maßnahme geltenden Sozialindex unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass grundsätzlich an jeder Startchancen-Schule eine Maßnahme nach dieser Richtlinie durchgeführt werden soll.
2Sie müssen die Fördermittel bis zum 31. Juli 2034 an die Zuwendungsempfänger per Zuwendungsbescheid bewilligen und bis spätestens zum 31. Juli 2035 vollständig abrechnen.
3In den Bewilligungsbescheiden ist angemessen zum Ausdruck zu bringen, dass die Förderung aus Mitteln des Bundes erfolgt, und dass die Startchancen-Schulen auf die Förderung durch den Bund an geeigneter Stelle, zu geeigneten Anlässen und in geeigneter Form hinweisen sollen. 4Zuwendungen können abweichend von Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.4 der ANBest‑P und Nr. 1.3 ANBest-K nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
5Jedem Schulaufwandsträger kann nach Maßgabe von Nr. 5.1 Satz 1 vor Ablauf der Frist nach Nr. 8.2 Satz 1 ein Betrag von bis zu 830 000 Euro pro Startchancen-Schule bewilligt und ausbezahlt werden. 6Im Falle von Nr. 5.1 Satz 2 erfolgt die Zuweisung des erhöhten Förderanteils nach Ablauf der Antragsfrist per Schlussbescheid; Satz 2 gilt entsprechend.
7Ein Schulaufwandsträger kann die Summe mehrerer Beträge nach Satz 5 auch ganz oder teilweise für eine Maßnahme an einer von mehreren Startchancen-Schulen verwenden, wenn er im Laufe des Förderprogramms an allen Startchancen-Schulen eine Maßnahme nach dieser Richtlinie vornimmt.
8.4
Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen
1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.