Inhalt

SC-I-R
Text gilt ab: 11.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

11.   Monitoring, Berichtspflichten

1Die Bewilligungsstellen haben dem Staatsministerium auch zu Zwecken der Erfolgskontrolle entsprechend der festgesetzten Fristen und Inhalte Aufstellungen über die beantragten und bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich die für die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Bund erforderlichen Informationen sowie die zweckentsprechende Verwendung ergeben. 2Die Zuwendungsempfänger haben im erforderlichen Umfang mitzuwirken.