Inhalt
11.
Monitoring, Berichtspflichten
1Die Bewilligungsstellen haben dem Staatsministerium auch zu Zwecken der Erfolgskontrolle entsprechend der festgesetzten Fristen und Inhalte Aufstellungen über die beantragten und bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich die für die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Bund erforderlichen Informationen sowie die zweckentsprechende Verwendung ergeben. 2Die Zuwendungsempfänger haben im erforderlichen Umfang mitzuwirken.