Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuordnung der Maßnahmen
1Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen sich dem Zweck und den Gegenständen der Förderung nach Nr. 1 und 2 zuordnen lassen. 2Über die dort ausdrücklich benannten Maßnahmen hinaus kommen solche in Betracht, die mit diesen qualitativ vergleichbar sind. 3Wesentlich ist, dass die geförderten Maßnahmen einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung leisten. 4Die Maßnahmen sind nach dem aktuellen Stand der allgemeinen ordnungsbehördlichen Vorschriften zu gestalten; dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Barrierefreiheit und Klimagerechtigkeit.
5Die Förderfähigkeit von Investitionen in Ausstattungen nach Nr. 2 Buchst. b ist nicht an eine gesonderte investive Maßnahme in Form von Neubau, Umbau oder Erweiterung gebunden.
6Die investiven Begleitmaßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c müssen unmittelbar und unselbstständig mit der Sachinvestition verknüpft sein (z. B. Architektenleistungen oder Erstellung von Statik). 7Den Investitionsmaßnahmen vorausgehende Planungsleistungen Dritter sind nur erfasst, wenn diese in einer späteren Investition nach Nr. 2 Buchst. a oder b tatsächlich realisiert werden.
8Die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen gelten generell als notwendig im Sinne von § 4 der Schulbauverordnung (SchulbauV); eine Feststellung zum notwendigen Raumbedarf ist nicht erforderlich.
4.2
Erklärungen des Zuwendungsempfängers
1Die in Nr. 8.1 genannten Erklärungen müssen vorliegen. 2Insbesondere muss der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsantrag bestätigen, dass Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden, die beantragten Maßnahmen einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung leisten und nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen.