Inhalt

SC-I-R
Text gilt ab: 11.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

13.   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.
4Die im Rahmen der Berichtspflichten an den Bund übermittelten Daten werden zur Durchführung der Evaluation zur Verfügung gestellt.