Inhalt
9.
Zweckbindungsfrist
1Der Zuwendungsempfänger muss die geförderten baulichen Anlagen mindestens 25 Jahre und die geförderte Einrichtung und Ausstattung mindestens fünf Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden. 2Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten auch bei einer Nutzungsdauer von unter 25 Jahren förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens zwölf Jahre gesichert ist.