Inhalt

SC-I-R
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

9.   Zeitliche Bindung

1Der Zuwendungsempfänger muss die geförderten baulichen Anlagen (Art. 2 Abs. 2 BayBO) nebst Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mindestens 25 Jahre und die geförderte Einrichtung und Ausstattung mindestens fünf Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die zeitliche Bindung für sonstige Infrastruktur- und Baumaßnahmen, insbesondere bei der Errichtung temporärer Bauten, zwölf Jahre. 3Für IT und Kommunikationstechnik beträgt die zeitliche Bindung drei Jahre.