Inhalt
12.
Prüfungsrecht
1Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemäß §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleibt unberührt. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Ebenso kann eine gemeinsame Prüfung gemäß § 93 BHO erfolgen. 4Dem Staatsministerium sowie den Bewilligungsstellen sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.