Inhalt
10.
Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung
1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Mit dem Verwendungsnachweis ist auch die Einhaltung und Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erklären. 3Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 4Die Maßnahmen sind bis spätestens zum 31. Juli 2035 vollständig abzurechnen. 5Die Belege sind von den Zuwendungsempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest‑P, Nr. 6.4 ANBest-K).