Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
9.
Bereitstellung von Gerät und Material

9.1

1Die Gemeinde stellt den Feldgeschworenen das für ihre Tätigkeit und für die Verkehrssicherung erforderliche Gerät sowie die für die Arbeitssicherheit erforderliche Ausstattung zur Verfügung. 2Die Feldgeschworenen sollen erforderlichenfalls bei der Gemeinde vorstellig werden, dass Gerät und Material für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen (Art. 16 Abs. 3 AbmG) ausreichend vorhanden sind. 3Der Obmann der Feldgeschworenen organisiert in Abstimmung mit der Gemeinde die Verwahrung und Pflege des Geräts. 4In gemeindefreien Gebieten haben die Grundstückseigentümer Gerät und die für die Arbeitssicherheit erforderliche Ausstattung im Benehmen mit den Feldgeschworenen beizubringen.

9.2

1Die Feldgeschworenen sollen dafür Sorge tragen, dass zum Abmarkungstermin das benötigte Gerät bereitsteht. 2Je nach örtlichem Herkommen veranlassen sie im Benehmen mit den Antragstellern auch, dass das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material zur Stelle ist. 3Dies gilt unbeschadet von Art. 20 Satz 1 AbmG, wonach zur Bereitstellung des Materials und des Werkzeugs für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen verpflichtet ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. 4Sollten die Feldgeschworenen Material für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen zur Verfügung stellen, so sind die Kosten dafür vom Gebührenschuldner nach Art. 20 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AbmG zu tragen.