Inhalt

FBek
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
14.
Gebühren der Feldgeschworenen

14.1

1Die Gebühren für die Tätigkeit der Feldgeschworenen bemessen sich nach der aufgewendeten Zeit und bestimmen sich nach Maßgabe der vom Kreistag, in kreisfreien Städten vom Stadtrat, erlassenen Gebührenordnung (Art. 19 Abs. 1 AbmG, § 3 Satz 1 FO). 2In den Aufzeichnungen, die zum Nachweis der Dienstleistungen zu führen sind (§ 3 Satz 3 FO), sind Tag und Zeitdauer der Tätigkeit, gegebenenfalls die Nebenkosten, sowie der Gebührenschuldner auszuweisen. 3Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls bei Beschwerden eingesehen werden können (§ 3 Satz 4 FO).

14.2

1Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat oder sich zur Übernahme der Kosten schriftlich bereit erklärt hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 AbmG). 2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AbmG). 3Auch wenn anlässlich einer Grenzbegehung Abmarkungen oder sonstige Tätigkeiten von den Feldgeschworenen auf Antrag der als Grundstückseigentümerin beteiligten Gemeinde vorgenommen werden, bleiben Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Veranlasser, Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. 4Die Kosten der Grenzbegehung selbst trägt die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG). 5Bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen erteilt der Vertreter der Behörde den Feldgeschworenen Auskunft über den Gebührenschuldner.

14.3

1In der Regel werden die Gebühren von der Gemeinde nach Vorlage der Aufzeichnungen der Feldgeschworenen, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde, eingezogen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 AbmG) und den Feldgeschworenen ausbezahlt. 2Der Feldgeschworene kann die Gebühren aber auch unmittelbar nach der Dienstleistung entgegennehmen, wenn der Gebührenschuldner zur Zahlung bereit ist.