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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
10.
Selbstständige Abmarkung durch Feldgeschworene

10.1

1Sofern Feldgeschworene im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig tätig werden, führen sie die Abmarkungen als hoheitliche Aufgabe aus. 2Selbstständige Abmarkungen gemäß Art. 12 Abs. 2 AbmG sollen die Feldgeschworenen nur vornehmen, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend oder vertreten sind, die abzumarkenden Grundstücksgrenzen nicht bestritten werden und die Anerkennung der Abmarkung voraussichtlich von keinem Beteiligten verweigert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Feldgeschworenenordnung – FO). 3Das selbstständige Tätigwerden der Feldgeschworenen setzt ferner voraus, dass der Grenzpunkt durch ein Grenzzeichen bereits festgelegt ist oder war. 4Es wird empfohlen, im Vorfeld mit der zuständigen unteren Vermessungsbehörde Kontakt aufzunehmen. 5Abmarkungen an den Landes- und Staatsgrenzen sind den zuständigen Behörden vorbehalten.

10.1.1

Selbstständige Abmarkungen in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit nach Nr. 10.1 Satz 2 setzen den Antrag eines Beteiligten voraus und sind beschränkt auf das:
a)
Aufrichten von Grenzzeichen,
b)
Auswechseln von Grenzzeichen,
c)
Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen,
d)
Sichern gefährdeter Grenzzeichen durch Entfernen und Wiedereinbringen,
e)
Wiedereinbringen von fehlenden Grenzzeichen.

10.1.2

1Stellt ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle dar, die ein unverzügliches Eingreifen gebietet (Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG), haben die Feldgeschworenen, wenn sie hiervon Kenntnis erhalten, unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, auch wenn eine vorherige Benachrichtigung der beteiligten Grundstückseigentümer nicht möglich ist. 2Eines Antrags auf Entfernen des Grenzzeichens bedarf es in diesem Fall nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 4 FO); die Voraussetzungen nach Nr. 10.1 Satz 2 müssen ebenfalls nicht vorliegen. 3Die Grundstückseigentümer sind jedoch spätestens nach dem Entfernen des Grenzsteins zu informieren. 4Andere Abmarkungen dürfen von den Feldgeschworenen nicht selbstständig vorgenommen werden.

10.1.3

1Das Auswechseln und das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen setzt voraus, dass sich das Grenzzeichen zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Abmarkung noch in seiner augenscheinlich ordnungsgemäßen Lage befindet. 2Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen oder der sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 AbmG). 3Dies setzt voraus, dass die Feldgeschworenen sich insbesondere über eigene Sicherungsanmaße der ursprünglichen Abmarkung oder über die Lage der vorhandenen geheimen Zeichen selbstständig Kenntnis über die bestimmungsgemäße Lage des Grenzpunktes verschafft haben. 4Zu den sonstigen Tätigkeiten gehören insbesondere das Suchen und Aufdecken von Grenzzeichen. 5Diese Tätigkeiten sind keine Verwaltungsakte.

10.2

1Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene werden an den Obmann der Feldgeschworenen oder an die Gemeinde gerichtet. 2Die Gemeinde leitet den Antrag an den Obmann der Feldgeschworenen weiter. 3Sind die Feldgeschworenen für die selbstständige Ausführung der Abmarkung nicht zuständig, sind die Antragsteller an die untere Vermessungsbehörde zu verweisen.

10.3

1Der Obmann der Feldgeschworenen oder die Gemeinde in Abstimmung mit dem Obmann hat den Termin der Abmarkung den beteiligten Grundstückseigentümern sowie den Antragstellern und den Erbbauberechtigten rechtzeitig anzukündigen (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG). 2Diese Ankündigung kann auch dadurch geschehen, dass im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung einer Grenzbegehung nach Nr. 13.4 die Grundstückseigentümer darauf hingewiesen werden, dass seitens der Gemeinde, soweit diese grundstücksbeteiligt ist, der Antrag gemäß Nr. 10.2 an die Feldgeschworenen gestellt wurde, anlässlich der Grenzbegehung festgestellte Mängel zu beheben.

10.4

1Die Teilnahme von wenigstens zwei Feldgeschworenen an dem ganzen Abmarkungsvorgang ist zwingend erforderlich (§ 1 Abs. 2 FO). 2Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht die Ungültigkeit der Abmarkung nach sich. 3Die Leitung der Abmarkung obliegt dem Obmann oder seiner Stellvertretung, in deren Abwesenheit dem Dienstältesten der anwesenden Feldgeschworenen.

10.5

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsflächen sind rechtzeitig die für die Absicherung der Arbeitsstelle und für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

10.6

1Über die Abmarkung ist ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AbmG). 2Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
beteiligte Grundstückseigentümer und Feststellungen über ihre Anwesenheit oder Vertretung, sowie Art und Datum der Ankündigung (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG),
b)
Bezeichnung der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
c)
Zustand der vorgefundenen Grenzzeichen,
d)
Beschreibung der Abmarkung und der verwendeten Grenzzeichen,
e)
ausdrückliche Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die Abmarkung anerkennen,
f)
Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls,
g)
Vermerk, dass den beteiligten Grundstückseigentümern der Inhalt vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wurde,
h)
Unterschrift der beteiligten Grundstückseigentümer oder deren Vertreter und der anwesenden Feldgeschworenen.
3Das Abmarkungsprotokoll ist der unteren Vermessungsbehörde zur Verwahrung auszuhändigen. 4Vordrucke für das Protokoll erhalten die Feldgeschworenen von der unteren Vermessungsbehörde kostenlos.5Wird beim Wiedereinbringen von Grenzzeichen die Unterzeichnung durch einen Grundstückseigentümer verweigert, so ist die zuständige untere Vermessungsbehörde unmittelbar einzuschalten.

10.7

Führen die Feldgeschworenen Anmessungen zu einem Grenzpunkt aus, um dessen Standort für eine spätere Wiedereinbringung zu sichern, sind die Messungszahlen in einer nachvollziehbaren Skizze auf dem Protokoll oder in einer Anlage zum Protokoll festzuhalten sowie der zuständigen unteren Vermessungsbehörde auszuhändigen.