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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
13.
Grenzbegehungen

13.1

1Häufigkeit und Ausgestaltung der Grenzbegehungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG richten sich nach dem Herkommen (§ 2 Abs. 1 FO). 2Grenzbegehungen sollen zumindest in denjenigen Gemeinden vom ersten Bürgermeister angeordnet werden, in denen sie ortsüblich sind oder waren.

13.2

1Grenzbegehungen können jährlich, aber auch in einem zwei- oder dreijährigen Turnus durchgeführt werden. 2Außerdem kann in aufeinander folgenden Jahren je die Hälfte oder ein Drittel des Gemeindegebiets begangen werden.

13.3

1Ein Feldgeschworener darf der Grenzbegehung nur aus triftigen Gründen fernbleiben. 2Der Grenzbegehung können sich die Bürger der Gemeinde sowie die auswärtigen Eigentümer der zu begehenden Grundstücke anschließen. 3Die Schulen sollen zur Teilnahme eingeladen werden, weil die Begehung auch eine besonders geeignete Gelegenheit für heimatkundliche Unterweisung bietet.

13.4

1Die Grenzbegehung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 2 FO). 2Die Bekanntmachung muss so gestaltet sein, dass sie alle Gemeindebewohner erreichen kann. 3Auswärtige Grundstückseigentümer werden nicht gesondert benachrichtigt.

13.5

1Besonderes Augenmerk ist bei der Grenzbegehung auf Zustand und Sichtbarkeit der Grenzzeichen an der Gemeindegrenze zu richten. 2Die Erkennbarkeit und die Einhaltung der Grenzen von öffentlichen Straßen und Wegen soll überwacht werden. 3Bei den übrigen Grenzen sind nur besonders augenfällige Abmarkungsmängel zu beanstanden. 4Bei der Grenzbegehung festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern in geeigneter Form mitzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 AbmG).