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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
15.
Haftung der Feldgeschworenen

15.1

1Verursacht ein Feldgeschworener bei einer Tätigkeit, die er unter der Leitung oder nach Weisung einer Behörde ausführt, insbesondere bei Vermessungs- und Abmarkungsgeschäften der Behörde, einen Schaden, so haftet der Träger dieser Behörde. 2Bei Amtshandlungen, die der Feldgeschworene selbständig oder auf Anordnung der Gemeinde ausführt, haftet die Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten der Freistaat Bayern (Art. 13 Abs. 4 AbmG).

15.2

Der Rückgriff auf den Feldgeschworenen (Art. 13 Abs. 5 AbmG) bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz richtet sich nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).