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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
12.
Erhaltung der Grenzzeichen

12.1

1Die Feldgeschworenen sollen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand überwachen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AbmG). 2Sie sollen bei sich bietender Gelegenheit die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten auf die Verpflichtung hinweisen, Bestand und Erkennbarkeit der Grenzzeichen zu erhalten (Art. 9 AbmG). 3Besondere Anlässe zum Tätigwerden in dieser Hinsicht sind zum Beispiel bei Bauarbeiten an Straßen, beim Errichten von Mauern und Zäunen an Grenzen, bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen sowie bei Manövern der Streitkräfte gegeben, weil hierbei häufig Grenzzeichen verloren gehen oder in der Lage verändert werden.

12.2

Ein besonderes Augenmerk haben die Feldgeschworenen auf die Erhaltung und Sichtbarkeit der Grenzen des Gemeindegebiets und gegebenenfalls der Gemarkungsgrenzen zu richten.

12.3

Die Feldgeschworenen sind befugt, auf Antrag mindestens eines Beteiligten selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken (Art. 12 Abs. 2 Satz 4 AbmG).

12.4

1Die Feldgeschworenen haben die von ihnen festgestellten Abmarkungsmängel den Grundstückseigentümern, bei Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister, in geeigneter Form mitzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 AbmG). 2Soweit veranlasst, soll auch ein Vorschlag zur Behebung der Abmarkungsmängel unterbreitet werden.

12.5

1Die Feldgeschworenen sollen sich im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern darum kümmern, dass Grenzsteine, denen geschichtliche Bedeutung oder künstlerischer Wert zukommt, erhalten werden. 2Müssen solche Grenzsteine von ihrem Standort entfernt werden, so ist wegen des weiteren Verbleibs mit obigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Art. 8 Satz 4 AbmG).