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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
4.
Anordnung der Dienstleistung

4.1

1Die für die Abmarkung zuständige Behörde kündigt dem Obmann den Abmarkungstermin an (Art. 15 Abs. 4 AbmG) und teilt mit, wie viele Feldgeschworene sie für die Abmarkung für erforderlich hält. 2Die Ankündigung soll ausreichende Informationen über den Umfang und die Art der anstehenden Arbeiten enthalten. 3Der Abmarkungstermin kann den Feldgeschworenen auch über die Gemeinde angekündigt werden.

4.2

An einem Abmarkungstermin sollen so viele Feldgeschworene teilnehmen, wie für die ordnungsgemäße und rationelle Ausführung der Arbeiten benötigt werden.

4.3

1Zur Abmarkung von Gemeindegrenzen sind Feldgeschworene beider Gemeinden heranzuziehen. 2Sinngemäß gilt dies auch für die Grenzen gemeindefreier Gebiete sowie für die Grenzen von Gemeindeteilen, wenn die Feldgeschworenen in ihrer Tätigkeit auf bestimmte Gemeindeteile beschränkt sind.

4.4

Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen werden (Art. 12 Abs. 5 AbmG).