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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
11.
Ausschluss von der Abmarkung und sonstigen Tätigkeiten
1Die wichtigsten Fälle, in denen gemäß Art. 20 BayVwVfG Feldgeschworene nach Art. 12 AbmG nicht tätig werden dürfen, sind folgende:
a)
der Feldgeschworene oder einer seiner Angehörigen nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG ist mit einem Grundstück an der Abmarkung beteiligt,
b)
der Feldgeschworene oder einer seiner Angehörigen nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG vertritt einen der beteiligten Grundstückseigentümer,
c)
der Feldgeschworene steht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem beteiligten Grundstückseigentümer.
2Gemäß Art. 21 BayVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FO dürfen Feldgeschworene nicht tätig werden, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Feldgeschworenen und einem beteiligten Grundstückseigentümer ein so gespanntes Verhältnis besteht, dass ein reibungsloses Zusammenwirken bei der Abmarkung nicht zu erwarten ist. 4Ob ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit vorliegt, entscheidet in den Fällen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG die Leitung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde nach Nr. 3.2, in den übrigen Fällen des Abs. 1 sowie in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 AbmG der erste Bürgermeister der Gemeinde oder bei gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde.