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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
5.
Vorbehaltener Steinsatz
1Liegt eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AbmG oder ein Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AbmG vor, dürfen mit Ausnahme der Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und der Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden (Art. 12 Abs. 6 Satz 2 AbmG) Grenzsteine nur von den Feldgeschworenen gesetzt und entfernt werden. 2Nr. 4.4 ist anzuwenden. 3Die für die Abmarkung zuständige Behörde wird dadurch nicht von der Verantwortung für den richtigen und sachgemäßen Steinsatz befreit.