Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
8.
Siebenergeheimnis

8.1

1Die Feldgeschworenen können gemäß Art. 12 Abs. 4 AbmG die Grenzsteine mit geheimen Zeichen (Siebenergeheimnis) unterlegen. 2Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen nur Feldgeschworene anwesend sein, damit das Siebenergeheimnis gewahrt bleibt.

8.2

Das Siebenergeheimnis wird nur mündlich weitergegeben und ist zeitlebens zu bewahren.