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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
3.
Mitwirkung bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen

3.1

1Die Mitwirkung der Feldgeschworenen bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG) besteht vornehmlich im Anbringen der Grenzzeichen. 2Im Interesse eines zügigen Arbeitsablaufs sollen die Feldgeschworenen auch bei den sonstigen Arbeiten einschließlich der Vermessungs- und Grabarbeiten unterstützen.

3.2

Zur Abmarkung sind nach Art. 3 Abs. 1 AbmG im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit folgende Behörden befugt:
a)
die unteren Vermessungsbehörden,
b)
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
c)
die Flurbereinigungsbehörden,
d)
die Landeshauptstadt München gemäß Art. 12 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG).

3.3

1Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG). 2Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Anbringen der Grenzzeichen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.