Inhalt
3.
Mitwirkung bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen
3.1
1Die Mitwirkung der Feldgeschworenen bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG) besteht vornehmlich im Anbringen der Grenzzeichen. 2Im Interesse eines zügigen Arbeitsablaufs sollen die Feldgeschworenen auch bei den sonstigen Arbeiten einschließlich der Vermessungs- und Grabarbeiten unterstützen.
3.2
Zur Abmarkung sind nach Art. 3 Abs. 1 AbmG im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit folgende Behörden befugt:
- a)
-
die unteren Vermessungsbehörden,
- b)
-
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
- c)
-
die Flurbereinigungsbehörden,
- d)
-
die Landeshauptstadt München gemäß Art. 12 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG).
3.3
1Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG). 2Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Anbringen der Grenzzeichen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.