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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
6.
Grenzzeichen

6.1

1Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. 2Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. 3Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.

6.2

Steine, grundsätzlich Granitsteine, sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von etwa 12 cm besitzen.

6.3

1Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. 2Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein.

6.4

1Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. 2Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. 3Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.

6.5

Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.

6.6

Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben und anderes sind keine Grenzzeichen.

6.7

1Auf Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer können größere oder besonders zugerichtete Grenzsteine verwendet werden. 2Die Beschaffung obliegt den Antragstellern. 3Die Antragsteller haben auch für Hebezeug und ausreichende Arbeitskräfte Sorge zu tragen.