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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 29
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Qualifikationsprüfung beim Staatsministerium zu stellen.
(2) § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) 1Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlichen Aufgaben oder zur mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung nicht erscheint; dies gilt nicht, wenn er binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widerspricht.