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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 17
Prüfungskommissionen für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung
(1) Zur Abnahme der mündlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.
(2) 1Die Prüfungskommission bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene setzt sich zusammen aus einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und zwei Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer muss dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören; ein Mitglied soll Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter des jeweiligen fachlichen Schwerpunkts sein.
(3) 1Die Prüfungskommission bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene setzt sich zusammen aus einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 2Ein Mitglied muss dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören; ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule, Fachbereich Rechtspflege, sein.