Inhalt
(1) 1Die Prüfungen sind Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen oder mündlich-praktischen Teil.
(2) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt und sind von den Prüflingen zur selben Zeit zu bearbeiten.