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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer selbstständig mit Punkten und Noten nach § 10 bewertet. 2Weichen die Bewertungen der beiden Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Prüfer, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(2) 1Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüferinnen und Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüferinnen und Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedenen Prüferinnen und Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.