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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 24a
Nichtbestehen der Prüfung
1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfungsgesamtpunktzahl eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ ergibt,
2.
der Prüfling bei mehr als der Hälfte der von ihm zu bearbeitenden schriftlichen Arbeiten der Qualifikationsprüfung schlechtere Einzelnoten als „ausreichend“ erhalten hat oder
3.
die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist.
2Bei den fachlichen Schwerpunkten Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst ist die Prüfung darüber hinaus nicht bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in der mündlich-praktischen Prüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden.