Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 26
Festsetzung der Platzziffern
(1) Hinsichtlich der Festsetzung der Platzziffer gilt § 29 APO mit der Maßgabe, dass bei gleicher Prüfungsgesamtnote der Prüfling mit dem besseren Ergebnis der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer erhält.
(2) 1Die Prüflinge erhalten eine Bescheinigung über die Platzziffer, in der anzugeben ist, wie viele Prüflinge ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.