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Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (Fachverordnung Justiz – FachV-J) Vom 8. September 2014 (GVBl S. 417) BayRS 2038-3-3-16-J (§§ 1–68)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–29)
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst (§§ 30–46)
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Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst (§§ 47–54)
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Teil 4 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst (§§ 55–61)
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Abschnitt 1 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 55–57)
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Abschnitt 2 Prüfungen (§§ 58–61)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 62–67)
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Teil 6 Schlussvorschriften (§ 68)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 2 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 3 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Inhalt
FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
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Teil 4 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst
Abschnitt 1 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 55–57)
Abschnitt 2 Prüfungen (§§ 58–61)