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Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (Fachverordnung Justiz – FachV-J) Vom 8. September 2014 (GVBl S. 417) BayRS 2038-3-3-16-J (§§ 1–71)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–29)
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst (§§ 30–46)
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Abschnitt 1 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 30–32)
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Abschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 33–37)
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Abschnitt 3 Prüfungen (§§ 38–41)
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Abschnitt 4 Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (§§ 42–46)
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Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst (§§ 47–54)
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Teil 4 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst (§§ 55–61)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 62–67)
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Teil 6 Zweite-Chance-Verfahren (§§ 68–70)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 71)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 2 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 3 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Inhalt
FachV-J
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 08.09.2014
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst
Abschnitt 1 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 30–32)
Abschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 33–37)
Abschnitt 3 Prüfungen (§§ 38–41)
Abschnitt 4 Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (§§ 42–46)