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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (Fachverordnung Justiz – FachV-J) Vom 8. September 2014 (GVBl S. 417) BayRS 2038-3-3-16-J (§§ 1–71)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–29)
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Abschnitt 1 Bildung fachlicher Schwerpunkte (§ 1)
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Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst (§§ 2–11)
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Abschnitt 3 Prüfungen (§§ 12–29)
§ 12 Allgemeines
§ 13 Durchführung der Prüfungen
§ 14 Prüfungsausschüsse
§ 15 Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
§ 16 Prüfer für die schriftliche Prüfung
§ 17 Prüfungskommissionen für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung
§ 18 Bestellung, Amtszeit
§ 19 Zulassung zur Prüfung
§ 20 Verhinderung, Unzumutbarkeit
§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 22 Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Beeinflussungsversuch
§ 23 Nachteilsausgleich
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 24a Nichtbestehen der Prüfung
§ 25 Prüfungszeugnis
§ 26 Festsetzung der Platzziffern
§ 27 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
§ 28 Wiederholung der Prüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst
§ 29 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst (§§ 30–46)
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Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst (§§ 47–54)
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Teil 4 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst (§§ 55–61)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 62–67)
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Teil 6 Zweite-Chance-Verfahren (§§ 68–70)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 71)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 2 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 3 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Inhalt
FachV-J
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 08.09.2014
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§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
(2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.