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FachV-J
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 08.09.2014
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
(2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.